Internationaler Verein für Umwelterkrankte
29303 Bergen, Germany
Internationaler Verein für Umwelterkrankte Company Information
General information
Satzung
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen
Internationaler Verein für Umwelterkrankte e.V.
Die offizielle Abkürzung lautet: IVU e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist in 66809 Nalbach/Saar
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts – steuerbegünstigte Zwecke – der Abgabenordnung (AO).
2. Der Verein fördert das öffentliche Gesundheitswesen sowie den Verbraucher- und Umweltschutz, indem er :
a) selbst Beratung für alle nach Rat und Hilfe suchenden Menschen sowie für die durch schädliche Umweltfaktoren erkrankten Menschen und ihre Angehörigen durchführt und / oder andere Stellen bei ihren entsprechenden Beratungstätigkeiten unterstützt,
b) Mit dafür Sorge trägt, dass durch Information und Aufklärung über alle relevanten Themen zur Gesundheit sowie zum Verbraucher- und Umweltschutz eine kontinuierliche und möglichst objektive Information erfolgt.
Zu den Erkrankungen um die man sich innerhalb des Vereins kümmert gehören:
o Erkrankungen der Haut, wie z.B.: Neurodermitis, Psoriasis, Urtikaria etc.
o Der Schleimhäute:
- der Atmungsorgane
- der Augen
- des Magen-/Darmtraktes
o Allergien und anderen Unverträglichkeiten z.B. auf:
- Nahrungs- und Genussmittel
- Medikamente
- Duftstoffe
- Innenraum- und Baumaterialien
- Textilien
- Desinfektions- und Reinigungsmittel
- Dentalmaterialien etc.
o Borreliose und durch sie entstehende Erkrankungen
o Chronischen Schmerzen unklarer Genese wie z.B.:
- Fibromyalgie, Migräne etc.
o Chronischer Müdigkeit, Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivität
o Chronischen neurologischen Störungen (wie z.B. Neuropathien und Neuralgien der unterschiedlichsten Genese)
o Herz-/Kreislaufstörungen mit und ohne Schwindelsymptomatik
o Stoffwechselstörungen unklarer Genese wie z.B. Blutdruck- und Blutzuckerentgleisungen
o Intoxikation durch Pestizide und Umweltgifte
o Elektrosensibilität und andere umweltbedingte Erkrankungen
Der Verein unterstützt betroffene Personen und ihre Angehörigen bei der Bewältigung der durch die Erkrankung entstehenden Probleme. Er leistet Aufklärungs- und Informationsarbeit für die breite Öffentlichkeit und wirkt auf eine sachgerechte Darstellung der Problematik hin. Der Verein verstärkt so das Verständnis für die Lage der Betroffenen und die Akzeptanz in der Gesellschaft.
Daneben kümmert sich der Verein, gemeinsam mit dem im Verein befindlichen Expertennetzwerk, um die Sammlung und Verbreitung von geprüften Informationen zur Gesundheit sowie zum Verbraucher- und Umweltschutz. Dies geschieht, um der Entstehung und/oder Verschlimmerung von Erkrankungen vorzubeugen bzw. die Rehabilitation zu fördern.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Initiierung und Unterstützung von Selbsthilfe
- Suche nach möglichen Ursachen, die zu der Entstehung und/oder
Verschlimmerung umweltbedingter Erkrankungen führen und zu Möglichkeiten, die eine Rehabilitation fördern
- Beratung über mögliche Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten
- Beratung zum Umgang mit Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern,
Rehabilitationsträgern, Erziehern, Lehrern, Arbeitgebern, Vermietern u.a.
- Suche, Auswertung, Bereithaltung und zur Verfügung Stellung von geprüften
Informationen zu allen für den Verein relevanten Bereichen der Gesundheit
sowie des Verbraucher- und Umweltschutzes
- Veranstaltungen, und hier insbesondere Informationsveranstaltungen für
Betroffene, Interessierte und Experten
- Durchführung von Schulungen für Betroffene
- Kooperation mit anderen Gruppen, Institutionen, Organisationen, Experten etc.
- Weltweite Pflege von Kontakten zu Einrichtungen und Instituten mit ähnlichen
Interessen
- Medienarbeit, Verbreitung und Druck von Broschüren
4. Der Verein hat das Recht Beratungsstellen zu errichten, bezahltes Personal zu
beschäftigen sowie auszubilden, sofern sich darum ein von der IHK anerkannter und geeigneter Ausbilder in der erforderlichen und angemessenen Weise kümmert.
5. Der Verein bildet eine eigenständige deutsche Dachorganisation, die in der Lage und bereit ist andere Gruppen, Arbeitskreise, Initiativen, Vereine etc. unter ihrem Dach aufzunehmen sowie eigene Landesverbände zu gründen und zu unterhalten.
6. Der Verein arbeitet auf internationaler Ebene was sich dadurch auszeichnet, dass er über Mitglieder in verschiedenen Ländern verfügt und dass er oder Mitglieder des Vereins in unterschiedlichen Gremien auf internationaler Ebene tätig sind.
7. Der Verein hat das Recht Arbeitskreise, Gremien und Untergruppen zu bilden
wie z.B. zu Themen in den Bereichen Betreuung von Kindern, Jugendarbeit, Seniorenarbeit, Gesundheit, Verbraucher- und Umweltschutz u.a.
8. Innerhalb des Vereins dürfen durch die Mitglieder des Vereins eigenständig Selbsthilfegruppen gegründet und - soweit möglich – eigenverantwortlich geleitet werden. Diese erfahren dabei jede erforderliche und mögliche Unterstützung durch den Verein und insbesondere durch den Vorstand des Vereins.
Eine Einmischung durch den Vorstand des Vereins findet bei dieser Arbeit ausschließlich dann statt, wenn dies von Seiten der Gruppenleiter entweder ausdrücklich gewünscht wird oder aber aus anderen Gründen zwingend erforderlich wird, so z.B. beim plötzlichen Ableben des Gruppenleiters, Veruntreuung von Geldern etc.
9. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
11. Jede Beschlussfassung über die Änderung der Satzung des Vereins ist vor deren Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
2. Auch Selbsthilfegruppen, Arbeitskreise, Vereine, Institutionen und Organisationen im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung können geschlossen Mitglied werden.
3. Juristische Personen, insbesondere Unternehmen etc. können als Fördermitglied aufgenommen werden.
4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages.
6. Die Mitglieder erkennen durch ihren Eintritt die geltende Satzung an. Diese wird ihnen zusammen mit einer Aufnahmebestätigung zugestellt.
7. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.
8. Der Austritt und Ausschluss kann nur in schriftlicher Form zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Eine Rückerstattung der gezahlten Beiträge erfolgt nicht.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erklären.
2. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Kalenderjahresende erfolgen.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Ein Verstoß gegen die Vereinsinteressen liegt insbesondere bei Nichtbeachtung des Vereinszweckes vor.
Ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen liegt auch in der Nichtzahlung des
Vereinsbeitrages.
4. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit absoluter Mehrheit. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung beschließt mit qualifizierter Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen über die Wirksamkeit des Ausschlusses. Die Anrufung der Mitgliederversammlung kann nur innerhalb eines Monats ab Zugang der Entscheidung des Vorstands durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
2. Über Mindest - Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. Es bleibt jedoch jedem Mitglied selbst überlassen einen für ihn möglichen Mehrbetrag zu zahlen. Der Mehrbetrag erfolgt als Spende gegen eine entsprechende Spendenquittung.
3. Die Mitglieder sind zur fristgerechten Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
4. Der Vorstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen für bestimmte Personengruppen und Institutionen einen
ermäßigten Beitrag erheben und bei finanziellem Unvermögen für einzelne Personen auf Antrag den Mitgliedsbeitrag auf einen Mindestbeitrag festzusetzen bzw. für einen bestimmten Zeitraum ganz erlassen.
5. Der Beitrag von Fördermitgliedern ist von der Mitgliederversammlung gesondert festzulegen. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen.
6. Ein Mitglied, welches mit mehr als zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist, wird nicht mehr als Vereinsmitglied geführt und von der Mitgliederliste gestrichen.
7. Über den Mitgliedsbeitrag von Selbsthilfegruppen, Arbeitskreisen u.a. oder ihren Erlass entscheidet der Vorstand des Vereins.
§ 6 Finanzierung
Die für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlichen Mittel werden vornehmlich aufgebracht durch:
a. Beiträge der Mitglieder
b. Zuschüsse und Fördermittel öffentlicher Stellen (wie Krankenkassen, Land, Kommune etc.)
c. Veranstaltungen
d. Druck und Vertrieb von Broschüren
e. Spenden
§ 7 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das zuständige Amtsgericht am Vereinssitz
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen (§ 26 BGB). Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften. (§ 28 BGB) Entscheidet sich die Mitgliederversammlung für einen Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, so gehören ihm mindestens an:
1) erste/r Vorsitzende/r
2) stellvertretende/r Vorsitzende/r
3) Schatzmeister/in
Dem Vorstand können Beisitzer beigeordnet werden, die den erweiterten Vorstand bilden. Ihre Anzahl ist weder nach unten noch nach oben begrenzt. Beisitzer nehmen an Vorstandssitzungen teil und beraten und unterstützen den Vorstand bei der Ausübung seiner Tätigkeiten. Anregungen und Vorschläge der Beisitzer sind in die jeweilige Tagesordnung von Vorstandssitzungen aufzunehmen, wenn sie in schriftlicher Form rechtzeitig – spätestens jedoch 21 Tage vor einer Vorstandssitzung – dem/der Vorsitzenden eingereicht werden. Der Vorstand hat über diese Tagesordnungspunkte im Beisein der Beisitzer zu beschließen. Den Beisitzern selbst steht jedoch in Vorstandssitzungen kein Stimmrecht zu. Jedes ordentliche Mitglied hat die Möglichkeit den Vorstand aktiv in seiner Arbeit zu unterstützen sowie an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Es ist jedoch, ebenso wie die Mitglieder des erweiterten Vorstands, bei Vorstandssitzungen ohne eigenes Stimmrecht.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den/die 1. Vorsitzende/n vertreten. Der/die Vorsitzende kann in besonderen Situationen einem weiteren Vorstandsmitglied, Mitglied oder dem Geschäftsführer/ der Geschäftsführerin schriftliche Vertretungsvollmacht erteilen. (z.B. bei Verhinderung, Erkrankung etc.)
Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt er bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig von seinem Amt zurück, so wird dieser Platz bis zur nächsten Wahl nur dann kommissarisch besetzt, wenn dies zum Wohle der Vereinsarbeit zwingend erforderlich ist.
Ob bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisch bestimmtes neues Vorstandsmitglied bestellt wird, darüber entscheidet der im Amt verbliebene Vorstand. Im Zweifelsfall gilt die Entscheidung der/des Vorsitzenden, dem in Pattsituationen ein doppeltes Stimmrecht zusteht.
Scheidet der/die Vorsitzende vorzeitig aus, so ist zwingend eine Mitgliederversammlung durchzuführen, bei der ein/e neue/r 1. Vorsitzende/r zu wählen ist. Der / die Vorsitzende/r bleibt solange im Amt, bis ein Ersatz gefunden ist. Scheidet der/die Vorsitzende durch Tod aus, so wird bis zur Mitgliederwahl vom jeweiligen Amtsgericht ein vorläufiger Ersatz bestimmt.
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, hat er – je nach finanzieller Situation und Erfordernis des Vereins - das Recht einen Geschäftsführer zu bestellen, der ausschließlich dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber weisungsgebunden ist.
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so gibt er sich eine Geschäftsordnung. Diese enthält die Rechte und Pflichten sowie die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder. Ebenso enthält die Geschäftsordnung des Vorstands die Entscheidungsspielräume der einzelnen Vorstandsmitglieder.
Bei einem Vorstand, der aus mehreren Personen besteht, haben Vorstandssitzungen monatlich einmal stattzufinden, sofern zwingende Gründe nichts anderes bestimmen. Der Ort der Sitzung ist variabel. Termine und Tagesordnungspunkte der jeweiligen Sitzung sind allen Vorstandsmitgliedern in schriftlicher Form 14 Tage zuvor mitzuteilen. Die Länge der Vorstandssitzungen wird durch die Tagesordnung bestimmt.
Vorstandssitzungen dienen der sachlichen Auseinandersetzung mit der Tagesordnung. Sie dienen nicht dem geselligen Beisammensein. Sie sind so durchzuführen, dass die entsprechende Tagesordnung zügig abgearbeitet werden kann. Die Tagesordnung ist – sofern sich nicht wichtige Gründe ergeben, die dagegen sprechen zu erfüllen. Das gilt auch für den zeitlichen Beginn der Vorstandssitzung. Das Vorziehen wichtiger Tagesordnungspunkte ist dann erlaubt, wenn sich dafür wichtige Gründe ergeben und dies von mindestens 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder gewünscht wird.
Das Rauchen während der Vorstandssitzungen ist – mit Hinblick auf die Nichtraucher – nicht gestattet.
Es sei denn, es werden von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern entsprechende Pausen festgelegt, die zeitlich einzuhalten sind.
Ebenfalls bei Vorstandssitzungen verboten ist der Konsum von Alkohol.
Vorstandsmitglieder, die nicht in der Lage sind an den entsprechenden Sitzungen teilzunehmen sind verpflichtet dies dem/der Vorsitzenden rechtzeitig mitzuteilen. Sie können in Entscheidungsfragen ihr Stimmrecht schriftlich wahrnehmen. In diesem Fall muss die entsprechende Notiz jedoch spätestens 7 Tage vor der jeweiligen Sitzung der/dem Vorsitzenden vorliegen. Ist dies nicht der Fall gilt die Entscheidung der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Vorstandsmitglieder, die zum wiederholten Male unentschuldigt der Vorstandssitzung fernbleiben, können vom Vorstand ihres Amtes enthoben werden. Sie sind hierüber jedoch schriftlich zu benachrichtigen. Alle Vorstandsmitglieder sind dazu aufgerufen ihr bestes dazu beizutragen, dass der Verein wächst und gedeiht. Aufgrund der Entfernung zwischen den einzelnen Vorstandsmitgliedern können Vorstandssitzungen in Form von geschlossenen Internetforen stattfinden. Findet eine Vorstandssitzung innerhalb eines Internetforums statt, so ist darauf in der schriftlichen Einladung gesondert hinzuweisen. Über jede Vorstandssitzung ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich aus. Angemessene Aufwendungen werden erstattet.
§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht Veranstaltungen des Vereins zu besuchen, und sich Materialien des Vereins gegen eine entsprechende Quittung auszuleihen.
Jedes ordentliche Mitglied besitzt eine Stimme.
Alle Mitglieder sind verpflichtet den Zielen, dem Zweck und dem Ansehen des Vereins zu dienen.
Wird von Mitgliedern Vereinseigentum benutzt, sind sie verpflichtet diese sorgfältig zu behandeln und fristgerecht zurückzugeben. Alle durch grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz entstandene Schäden sind zu Lasten des Verursachers zu beheben.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat alle zwei Jahre einmal stattzufinden.
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vereinszweck erfordert oder wenn sie von 1/3 der Mitglieder des Vereins unter Angabe von Gründen und eines Vorschlags zur Tagesordnung schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Beisitzer
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Entscheidung des Vorstandes zum Ausschluss von Mitgliedern
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über sonstige Belange des Vereins.
Der Vorstand hat eine externe Kassenprüfung zu veranlassen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich zu berichten.
§ 13 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand lädt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zur Mitgliederversammlung ein.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen, vom Vorsitzenden bestellten, Mitglied geleitet. Betrifft die Beschlussfassung Angelegenheiten des Vorstandes oder die Wahl des Vorstandes, so wird aus der Mitte der Versammlung ein Versammlungsleiter gewählt.
3. Jedes ordentliche Mitglied, d.h. jede natürliche Person hat bei Abstimmungen eine Stimme. Das Stimmrecht kann sowohl persönlich als auch schriftlich wahrgenommen werden.
4. Selbsthilfegruppen, Initiativen, Organisationen etc. haben die Möglichkeit eine/n Vertreter/in zur Mitgliederversammlung zu entsenden, der/die in den Vorstand gewählt werden kann.
5. Juristische Personen, die als Fördermitglieder in den Verein aufgenommen wurden, bleiben bei der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht. Das gilt jedoch nicht für Unternehmen, die bereits vor Satzungsänderung als Mitglied aufgenommen wurden. Sie haben, stellvertretend für ihr Unternehmen, eine Stimme.
6. Im Falle einer Pattsituation – bei Vorstandssitzungen wie der Mitgliederversammlung – hat der/die Vorsitzende 2 Stimmen, so dass diese im Zweifelsfall zur Entscheidung führen.
7. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.
8. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird.
9. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. (§ 32 BGB) Die Versammlung ist immer beschlussfähig.
10. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung:
11. Die Mitgliederversammlung muss nicht zwingend am Sitz des Vereins erfolgen. Sie kann an wechselnden Orten stattfinden. Den Ort der Mitgliederversammlung bestimmt der jeweilige Vorstand.
12. Der Zeitpunkt der Mitgliederversammlung ist mit keinem festen Datum verbunden. Liegt kein zwingender anderer Grund vor, so wird die Mitgliederversammlung in Verbindung mit einer Veranstaltung des Vereins durchgeführt. Hierzu eignen sich z.B. Kongresse, Feiern, Jubiläen u.a.
13. Die Mitglieder fassen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als gültige Stimmen.
14. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung von 4/5 der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
15. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
16. Es soll die Angabe von Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters, Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung und Abstimmungsergebnisse enthalten. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 15 Wissenschaftlicher Beirat
1. Es kann ein wissenschaftlicher Beirat bestellt werden. Dieser besteht aus natürlichen Personen, die sich durch besonders hohe fachliche und persönliche Qualifikation auszeichnen. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden, ihr Einverständnis vorausgesetzt, vom Vorstand berufen. Die Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beirat beginnt mit Annahme der Berufung und endet durch Widerruf oder Rücktritt und Tod. Der wissenschaftliche Beirat unterstützt und berät den Verein bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
§ 16 Auflösung des Vereins / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen nur einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft übertragen werden, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
2. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 17 Eintragung
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 09.04.1999 errichtet und in der Mitgliederversammlung vom ....5.12.2003......................... geändert.
Ermächtigung
Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, zur Änderung der Eintragung des Vereins oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit etwa erforderliche Satzungsänderungen eigenständig vorzunehmen, sofern dies vom Amtsgericht oder vom Finanzamt verlangt wird.. Diese Vorschrift tritt mit der Änderung der Eintragung im Vereinsregister und Bestätigung der Gemeinnützigkeit außer Kraft.
Kleberkamp 20 Bergen
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